AGB


Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma BOCAR GmbH

1. Vertragsinhalt

Es gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Käufer im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der Besteller. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

2. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als Festangebot bezeichnet sind. Lieferverträge werden für uns erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Preisstellung

Die Preise gelten ab unserem Lager in Bochum, wenn nichts anderes vereinbart ist. Erfolgt die Lieferung mehr als vier Wochen nach Vertragsschluss und sind in dieser Zeit Angaben und andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, gestiegen oder neu entstanden, sind wir zur Lieferung nur verpflichtet, wenn der Käufer eine Preiserhöhung in entsprechendem Umfang zustimmt. Für Aufträge, für welche keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.

4. Lieferzeit

Die Lieferzeit ist nur als annährend zu betrachten und ist unverbindlich. Sie beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen Voraussetzungen, die der Käufer zu erfüllen hat. Die Lieferzeit gilt mit rechtzeitiger Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbleibt. Der Käufer darf Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen nicht zurückweisen.

5. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, wir haben die nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Selbstbelieferung verschuldet.

6. Verpackung

Die Ware wird – soweit nach unserem Ermessen erforderlich – in handelsüblicher Weise und auf Kosten des Käufers verpackt. Auf unser Verlangen ist Verpackungsmaterial unverzüglich frachtfrei zurückzusenden. Gutschrift erfolgt nach Vereinbarung. Verpackungen werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport dorthin oder seine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht. Die Ware wird nicht gegen Rost geschützt geliefert. Besondere Schutzverpackungen werden auf besonderen Wunsch des Käufers gegen Berechnung geliefert.

7. Versand und Gefahrenübergang

Lieferungen gelten stets ab Werk bzw. Lieferort, auch wenn die vereinbarten Preise frei Bestimmungsort und frei Verwendungsstellte gelten. Im letzteren Fall ist die Fracht vom Empfänger vorzulegen und wird – wenn sie im vereinbarten Preis enthalten ist – an der Rechnung abgesetzt. Mit Übergabe an die Bahn, die Spedition oder den Pachtführer, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Werkes geht die Gefahr auch bei fob- und cif- – Geschäften auf den Käufer über. Versandweg, Beförderung und Schutzmittel sind unserer Wahl unter Ausschuss jeder Haftung überlassen. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern. Für Versicherungen sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.

8. Gewicht und Stückzahlen

Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahl, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Mehr- oder Mindergewichte im Rahmen handelsüblicher Toleranzen berechtigen nicht zu Preiskürzungen oder Beanstandungen. Der Lieferumfang richtet sich nach der Auftragsbestätigung. Die Auftragsbestätigung wird Vertragsbestandteil des Vertrages. Der Käufer ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung nach deren Erhalt auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen.

9. Haftung für Sach- und Rechtsmängel und Pflichtverletzungen

Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf an der bemängelten Ware nichts geändert werden, insbesondere keine weitere Be- oder Verarbeitung erfolgen; sonst erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware oder bessern nach. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Erst nach Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer die Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen eines Mangels zu. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zu Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Erweist sich eine Mängelrüge des Käufers als unberechtigt, so ist dieser verpflichtet, unsere im Rahmen der vermeintlichen Mängelbeseitigung angefallenen nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen. Schadenersatzansprüche bestehen nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten, auch unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine über die oben geregelten Fälle hinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden geb. § 823 BGB. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeiter, Mitarbeiter und Erfüllungshilfen.

10. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind nach Erhalt der Ware und Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern wir nicht ein anderes Fälligkeitsdatum in unserer Rechnung angeben. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, ohne dass es eines Schadensnachweises durch uns bedarf. Der Ersatz eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Käufer die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und sie in unsere Verfügungsgewalt zu nehmen, sofern der der Käufer nicht ausreichend Sicherheit leistet.

11. Eigentumsvorbehalt


a) Die Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Ist der Käufer Kaufmann, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn der Käufer seine Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns begleicht. Ist der Käufer kein Kaufmann, erlischt der Eigentumsvorbehalt mit der Zahlung des Kaufpreises der Vorbehaltsache.


b) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von a). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von e)


c) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Forderungen aus Weiterveräußerung gem. d) und e) auf uns übergehen. Die Befugnis zur Weiterveräußerung endet mit Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Käufers. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.


d) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. b) haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Dies gilt auch für Versicherungsforderungen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.


e) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, unabhängig davon bei Zahlungsverzug, ferner bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels sowie bei Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.


f) Über Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Ware aufgewendet werden müssen, sowie sie nicht von Dritten eingezogen werden können.


g) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.


h) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug und löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb oder das Lager des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers schließen lassen und sie unsere Zahlungsansprüche gefährden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

12. Salvatorische Klausel

Soweit eine oder mehrere der vorgenannten Klauseln unwirksam sind oder im Laufe der Zeit werden sollten, bleiben die übrigen Klauseln davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine dem Sinn der Klausel vergleichbare Vereinbarung, die dem Vertragswillen der Parteien entspricht.

13. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Bochum

14. Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bochum, sofern der Käufer Vollkaufmann ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch An seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dies gilt auch für Wechsel – und Scheckforderungen.

15. Anzuwendendes Recht Anzuwenden ist deutsches Recht. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über das Kaufrecht ist ausgeschlossen.